Wie Sie eine Arztpraxis verkaufen, Kaufvertrag und Nachbesetzung aufeinander abstimmen und verhindern, dass Verzögerungen den tatsächlich übertragbaren Praxiswert zerstören.
Eine Arztpraxis zu verkaufen erfordert die Abstimmung des zivilrechtlichen Kaufvertrags mit der tatsächlichen Praxisfortführung und den jeweils erforderlichen berufs- und vertragsarztrechtlichen Voraussetzungen. Der Erwerb von Inventar und Goodwill verschafft dem Käufer nicht automatisch eine vertragsärztliche Zulassung, während Patientenakten, Personal, Räume und laufende Abrechnung eigene rechtliche Übergaberegeln benötigen und Verzögerungen den Praxiswert verändern können. Besonders in gesperrten Planungsbereichen muss das Nachbesetzungsverfahren früh eingeordnet werden. Ein vereinbarter Preis beweist nicht, dass die geschuldete Praxis später noch übergeben werden kann. Der Vertrag braucht deshalb klare Bedingungen, realistische Termine und eine Lösung für den Fall, dass Zulassung, Fortführung oder Übergabe anders verlaufen als erwartet.
Der Kaufvertrag ist unterschrieben, das Nachbesetzungsverfahren zieht sich hin. Währenddessen verlassen Beschäftigte die Praxis, Räume werden aufgegeben oder Patienten suchen andere Behandler. Der Gegenstand des Verkaufs kann sich grundlegend verändern.
Dieser Beitrag vertieft Praxis verkaufen als Freiberufler innerhalb der M&A Beratung.
Kaufvertrag und Nachbesetzung
Die zivilrechtliche Einigung ersetzt keine vertragsärztliche Entscheidung.
Bei einer vertragsärztlichen Praxis sind die Voraussetzungen des § 103 SGB V und das konkrete Zulassungsverfahren zu prüfen. Der bisherige Inhaber kann den Vertragsarztsitz nicht wie einen beliebigen Vermögensgegenstand frei übertragen. Ein Kaufvertrag muss deshalb mit der behördlichen Entscheidung und den zulässigen Gestaltungen abgestimmt sein. Quelle: § 103 SGB V.
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns erläutert beispielsweise Nachbesetzung, Auswahlentscheidung und erforderliches Praxissubstrat. Diese Hinweise illustrieren das Verfahren, ersetzen aber nicht die Prüfung durch die zuständigen Stellen am konkreten Standort. Quelle: KVB, Praxisabgabe und Nachbesetzung.
Berufsordnung und Kammerrecht sind zusätzlich standortbezogen zu prüfen. Die Bayerische Landesärztekammer und die Sächsische Landesärztekammer verlangen in ihren Regelungen zur Dokumentation bei Praxisübergabe geschützte Verwahrung und grundsätzlich Patienteneinwilligung für Einsicht oder Weitergabe der übernommenen Unterlagen. Daraus folgt kein pauschaler Unterschied zwischen beiden Ländern, sondern ein konkreter Prüfauftrag für die vor Ort geltende Berufsordnung. Für eine reine Privatpraxis oder andere Organisationsformen können andere Schwerpunkte gelten. Eine pauschale Vertragsvorlage für sämtliche Arztpraxen ist deshalb unzureichend.
Praxissubstrat und Verzögerung
Der geschuldete Betrieb muss bei Übergabe noch vorhanden sein.
Zum Praxiswert gehören fortführbare organisatorische Grundlagen und die Chance auf Patientenbindung. Inventar allein ist nicht stets die vollständige geschuldete Leistung. Räume, Personal und tatsächliche Tätigkeit können für das vereinbarte Praxissubstrat wesentlich sein.
Das OLG Hamm entschied am 8. Januar 2026, 2 U 54/24, über einen Kaufpreisanspruch nach erheblich verzögerter Nachbesetzung. Im konkreten Fall fehlte das vereinbarte übergabefähige Praxissubstrat, sodass der geltend gemachte Anspruch nicht durchdrang. Die Entscheidung begründet keine allgemeine starre Verfallsfrist für jeden Praxiswert. Sie zeigt die Bedeutung des konkreten Vertrags und tatsächlicher Fortführung. Quelle: OLG Hamm, veröffentlichter Volltext.
Regeln Sie deshalb, welche Tätigkeit und Organisation bis Closing erhalten werden müssen, wer Verzögerungsrisiken trägt und wann neu verhandelt oder beendet werden darf. Ein fester Kalendertermin reicht nicht, wenn seine Voraussetzungen unklar sind.
| Voraussetzung | Vertragliche Frage | Nachweis vor Übergabe |
|---|---|---|
| Zulassung | Welche Bedingung muss eintreten? | Erforderliche Entscheidung |
| Praxissubstrat | Was muss erhalten bleiben? | Fortführbare Organisation |
| Patientenakten | Wer darf wann zugreifen? | Zulässige Grundlage und Zugriffskonzept |
| Räume und Geräte | Sind Verträge und Rechte verfügbar? | Zustimmungen und Bestand |
| Abrechnung | Wem gehören Forderungen und Risiken? | Stichtagsbezogene Zuordnung |
Stand: Oktober 2026. Entscheidungshilfe und gegebenenfalls Modellannahmen, keine erhobenen Erfolgsquoten.
Daten, Personal und wirtschaftliche Übergabe
Patientenvertrauen und Arbeitsfähigkeit müssen rechtmäßig fortgeführt werden.
Patientenakten dürfen nicht allein wegen des Verkaufs offen zugänglich werden. Schweigepflicht, Datenschutz und die Entscheidung der Patienten sind zu beachten. Eine getrennte Verwahrung kann ermöglichen, Akten zunächst zu sichern und Zugriff erst nach entsprechender Einwilligung zu eröffnen. Das muss bei elektronischen Systemen technisch wirksam umgesetzt sein. Quelle: BÄK und KBV, Empfehlungen 2025.
Mietvertrag, Geräte, Leasing und Software müssen für die Fortführung verfügbar sein. Personalübergang und Information sind gesondert zu prüfen. Laufende Abrechnung, Honorarforderungen und mögliche Rückforderungen brauchen eine eindeutige zeitliche Zuordnung. Wettbewerbsverbote und Übergangsmitarbeit verlangen angemessene Regelungen.
Im Modell beträgt der Preis 250.000 Euro, während 60.000 Euro für technische Erneuerung und 40.000 Euro Betriebsmittel nötig sind. Der Bedarf liegt dann bei 350.000 Euro vor weiteren Kosten. Die Zahlen sind Annahmen. Der M&A Prozess Ablauf ordnet die Abstimmung, M&A Anwalt Kosten den individuellen rechtlichen Auftrag.
Was die Praxis zeigt
Hypothetisches Modell: Die Nachbesetzung dauert länger als geplant, während der Mietvertrag ausläuft. Wir würden die Vertragsbedingungen mit dem Fortführungskonzept abstimmen und Alternativen rechtzeitig prüfen. Für ein abgegrenztes rechtliches Praxisverkaufsmodul unterstellen wir 16.000 Euro netto. Das ist eine Modellannahme. Der Nutzen wäre eine Übergabe, deren rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen zusammenpassen.
Was Sie konkret tun sollten
Vertrag, Nachbesetzung und Erhalt der Praxis müssen zeitlich zusammenpassen.
- Erstens. Zulassungsweg zuerst klären. Stimmen Sie die konkrete Struktur mit den zuständigen Stellen und fachlicher Beratung ab. Ein Kaufvertrag kann fehlende Voraussetzungen nicht ersetzen.
- Zweitens. Praxissubstrat und Verzögerungen regeln. Wir würden Leistung, Bedingungen und Beendigungsrechte eindeutig beschreiben. Der tatsächliche Betrieb muss zum vereinbarten Übergabegegenstand passen.
- Drittens. Daten- und Personalübergabe vorbereiten. Organisieren Sie zulässigen Aktenzugriff und die erforderlichen arbeitsrechtlichen Schritte. Technische Zugänge dürfen nicht ungeprüft vollständig freigegeben werden.
- Viertens. Finanzierung und ersten Praxistag durchspielen. Berücksichtigen Sie Geräte, Räume, Abrechnung und Liquidität. Halten Sie die Mitwirkung des Verkäufers konkret fest.
Häufige Fragen
Kaufe ich mit der Praxis automatisch den Vertragsarztsitz?
Nein. Zivilrechtlicher Kauf und vertragsärztliche Zulassung sind getrennte Vorgänge. Die erforderlichen Entscheidungen müssen mit dem Vertrag abgestimmt werden.
Verfällt der Praxiswert nach einer festen Zahl von Jahren?
Eine allgemeine starre Regel folgt aus dem OLG-Hamm-Urteil nicht. Entscheidend sind Vertrag, tatsächliche Fortführung und vorhandenes Praxissubstrat.
Darf der Käufer sofort auf alle Patientenakten zugreifen?
Nicht allein aufgrund des Kaufvertrags. Schweigepflicht, Datenschutz und erforderliche Einwilligungen oder andere zulässige Grundlagen müssen beachtet werden.
Weiterführende Beiträge
- Praxis verkaufen Freiberufler · Die gemeinsame Praxisverkaufsstruktur verstehen.
- M&A Prozess Ablauf · Bedingungen und Übergabe koordinieren.
- M&A Anwalt Kosten · Den Rechtsberatungsumfang bestimmen.
Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Oktober 2026