Wie Geschäftsführer Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung unterscheiden und welche Daten und Entscheidungen bei ersten Insolvenzindikatoren sofort erforderlich sind.

Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind unterschiedliche gesetzliche Tatbestände, die Geschäftsführer bei Krisenanzeichen getrennt prüfen müssen. Maßgeblich sind aktuelle Fälligkeiten und Mittel sowie die jeweils erforderliche Prognose, während ein positiver Jahresgewinn, bilanzielles Eigenkapital oder eine unverbindliche Finanzierungszusage allein weder Zahlungsfähigkeit noch eine tragfähige Fortführung im insolvenzrechtlichen Sinn beweisen. Für drohende Zahlungsunfähigkeit gilt regelmäßig ein Prognosezeitraum von vierundzwanzig Monaten. Bei Überschuldung ist die überwiegend wahrscheinliche Fortführung in den nächsten zwölf Monaten zentral. Diese Horizonte sind keine Wartefristen. Konkrete Hinweise verlangen eine zeitnahe, belastbare Prüfung mit dokumentierten Annahmen und der unverzüglichen Ableitung der daraus folgenden persönlichen Pflichten.

Die Bilanz weist Eigenkapital aus, trotzdem bleiben fällige Rechnungen unbezahlt. In einem anderen Unternehmen ist das Eigenkapital negativ, die Fortführung aber belastbar finanziert. Beide Situationen verlangen eine genaue Prüfung statt eines schnellen Etiketts.

Für Geschäftsführer in Bayern, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen gelten dieselben bundesrechtlichen Tatbestände. Unternehmensgröße und Standort ändern die benötigte Datentiefe, nicht den Kern der Verantwortung.

Dieser Beitrag erklärt die Statusprüfung innerhalb der M&A Beratung. Er trennt operative Steuerung, rechtliche Tatbestände und die anschließenden Entscheidungen.

Zahlungsunfähigkeit

Fällige Pflichten verlangen tatsächlich verfügbare Mittel.

Nach § 17 InsO kommt es darauf an, ob der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten erfüllen kann. Zahlungseinstellung begründet die gesetzliche Regelannahme der Zahlungsunfähigkeit. Bankstände, verfügbare Kreditlinien, Fälligkeiten und rechtzeitig realisierbare Einzahlungen müssen deshalb zuverlässig erfasst werden. Quelle: § 17 InsO.

Eine bloße Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit sind fachlich zu unterscheiden. Die oft genannte Zehn-Prozent-Grenze ist keine allgemeine gesetzliche Erlaubnis, einen Teil fälliger Schulden dauerhaft nicht zu bedienen. IDW S 11 stellt in seiner öffentlich zugänglichen Erläuterung ausdrücklich die beweisrechtliche Bedeutung und die Abgrenzung zum materiellen Tatbestand heraus. Quelle: IDW S 11, Stand 13.12.2023.

Rechnen Sie daher nicht mit einer vermeintlichen tolerierten Lücke, sondern lassen Sie den konkreten Status sachgerecht bestimmen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Die Zukunftsprüfung hat unterschiedliche rechtliche Aufgaben.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn voraussichtlich bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllt werden können. Regelmäßig sind 24 Monate zugrunde zu legen. Sie ist von bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit zu trennen. Quelle: § 18 InsO.

Überschuldung betrifft die gesetzlich erfassten Rechtsträger. Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die überwiegend wahrscheinliche Fortführung in den nächsten zwölf Monaten sind nach § 19 InsO zu beurteilen. Negatives bilanzielles Eigenkapital ist deshalb ein wichtiges Warnsignal, aber nicht mit dem vollständigen insolvenzrechtlichen Tatbestand gleichzusetzen. Finanzierung und Planung müssen rechtlich und tatsächlich belastbar sein. Quelle: § 19 InsO.

Ein erwarteter Investor kann nur entsprechend der Qualität seiner Zusage berücksichtigt werden. Derselbe optimistische Vertriebsplan wird nicht allein dadurch belastbar, dass er in mehreren Dokumenten wiederholt wird.

TatbestandKernfrageZeithorizont
ZahlungsunfähigkeitKönnen fällige Pflichten erfüllt werden?Aktueller Status mit erforderlicher Verlaufsprüfung
Drohende ZahlungsunfähigkeitWerden künftige Fälligkeiten voraussichtlich gedeckt?Regelmäßig 24 Monate
ÜberschuldungVermögensdeckung und überwiegend wahrscheinliche Fortführung?Fortführungsprognose 12 Monate
AntragspflichtMuss jetzt ein Antrag gestellt werden?Ohne schuldhaftes Zögern, gesetzliche Höchstgrenzen

Stand: Oktober 2026. Entscheidungshilfe und gegebenenfalls Modellannahmen, keine erhobenen Erfolgsquoten.

Prüfung, Dokumentation und Konsequenz

Die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsleitung.

Benötigt werden vollständige Konten, offene Posten, Kreditverträge, Steuer- und Sozialabgaben, Stundungen, Sicherheiten und aktuelle Planungen. Dokumentieren Sie Bewertungsstichtag, Annahmen, Quellen und ungeklärte Punkte. Externe Fachleute müssen rechtzeitig beauftragt werden und vollständige Informationen erhalten. Ihr Ergebnis ist auf erkennbare Lücken und Aktualität zu prüfen.

Der Entscheidungsweg beginnt bei aktuellen Fälligkeiten. Bestehen ungedeckte Verpflichtungen, wird Zahlungsunfähigkeit untersucht. Parallel werden drohende Zahlungsunfähigkeit und gegebenenfalls Überschuldung bewertet. Liegt ein antragspflichtiger Tatbestand vor, werden die Pflichten nach Insolvenzantrag Frist unverzüglich umgesetzt. Drei beziehungsweise sechs Wochen sind nur äußerste Höchstgrenzen. Quelle: § 15a InsO.

Während einer rechtshängigen Restrukturierungssache ist die besondere Anzeige nach § 42 StaRUG zu beachten. Sie schafft kein Recht, Insolvenzreife zu verschweigen. Quelle: § 42 StaRUG.

Handlungsfähigkeit und persönliche Folgen

Frühe Prüfung ist auch eine Frage beruflicher Verantwortung.

Die 13 Wochen Liquiditätsplanung unterstützt operative Entscheidungen, deckt aber nicht automatisch sämtliche rechtlichen Anforderungen ab. Bei noch nicht eingetretener Insolvenz kann eine StaRUG Restrukturierung unter ihren Voraussetzungen in Betracht kommen. Die Instrumentenwahl folgt dem Status.

Geschäftsführer sollten Entscheidungen nicht aus Angst um die eigene Position hinauszögern. Spätere Gesellschafter, Arbeitgeber und Finanzierungspartner können nachvollziehbare Fragen zum Krisenverlauf stellen. Eine dokumentierte, fachlich gestützte Entscheidung ist dafür eine andere Grundlage als nachträgliche Behauptungen, man habe auf Rettung gehofft.

Zahlungen nach Insolvenzreife sind gesondert an § 15b InsO zu messen. Die Verantwortung lässt sich nicht durch pauschale Anweisung an die Buchhaltung verlagern. Quelle: § 15b InsO. Der Prüfungsumfang und die individuelle Vergütung werden klar vereinbart, wie in M&A Anwalt Kosten erläutert.

Was die Praxis zeigt

Hypothetisches Modell: Eine Gesellschaft erwartet eine Gesellschafterzahlung, deren Bedingungen noch nicht erfüllt sind. Wir würden die tatsächliche Verfügbarkeit getrennt von der optimistischen Planung prüfen. Für eine abgegrenzte rechtliche Statusprüfung mit betriebswirtschaftlicher Zuarbeit unterstellen wir 18.000 Euro netto als juristische Investition. Das ist keine Preiszusage. Das Ergebnis kann eine sofortige Handlungspflicht sein und muss nicht die erhoffte Fortführung bestätigen.

Was Sie konkret tun sollten

Bei konkreten Insolvenzindizien hat die belastbare Statusprüfung Vorrang.

  • Erstens. Daten unverzüglich sichern. Stellen Sie sämtliche Fälligkeiten und verfügbaren Mittel zusammen. Ungeklärte Positionen werden ausdrücklich markiert.
  • Zweitens. Fachliche Statusprüfung organisieren. Wir würden die rechtlichen Tatbestände getrennt untersuchen und die benötigte betriebswirtschaftliche Zuarbeit bestimmen. Die Geschäftsleitung bleibt eingebunden.
  • Drittens. Konsequenzen sofort ableiten. Prüfen Sie Antrag, Anzeige und Zahlungsentscheidungen anhand des Ergebnisses. Sanierungsverhandlungen ändern diese Pflichten nicht automatisch.
  • Viertens. Fortlaufend aktualisieren. Neue Zahlungen, Forderungen und Finanzierungsbedingungen können das Ergebnis verändern. Bewahren Sie die Entscheidungsgrundlage jeder relevanten Phase auf.

Häufige Fragen

Bedeutet negatives Eigenkapital automatisch Überschuldung?

Nein. Der insolvenzrechtliche Tatbestand erfordert eine eigene Prüfung, insbesondere unter Einbeziehung der gesetzlichen Fortführungsprognose. Ein negativer Bilanzausweis ist aber ein ernstes Warnsignal.

Sind zehn Prozent ungedeckte Zahlungen erlaubt?

Nein. Eine pauschale materielle Toleranzregel lässt sich daraus nicht ableiten. Die konkrete Liquiditätslage muss nach den rechtlichen Anforderungen beurteilt werden.

Welche Prognosezeiträume gelten?

Für drohende Zahlungsunfähigkeit regelmäßig 24 Monate. Bei der Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldung sind die nächsten zwölf Monate maßgeblich.

Entlastet die Beauftragung eines Beraters die Geschäftsführung vollständig?

Nein. Die Beauftragung muss rechtzeitig, fachgerecht und auf vollständiger Datenbasis erfolgen. Geschäftsleiter müssen die Ergebnisse und ihre Konsequenzen verantwortungsvoll behandeln.

Weiterführende Beiträge

Die unbequeme Wahrheit

Die Insolvenzprüfung ist kein Test, den eine Geschäftsleitung durch passende Annahmen bestehen sollte. Sie soll den tatsächlichen Handlungsspielraum bestimmen. Der gefährliche Fehler ist, gewünschte Finanzierung als bereits vorhandenes Geld zu behandeln. Auch ein starkes Unternehmen kann zahlungsunfähig werden. Eine weitere Verhandlung lohnt nur innerhalb des rechtlich verfügbaren Rahmens. Klarheit ist hier wichtiger als eine beruhigende Überschrift.

Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Oktober 2026