Wann der präventive Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG helfen kann, welche Mehrheiten und gerichtlichen Schritte erforderlich sind und weshalb er keine allgemeine Pause für Zahlungen oder Pflichten schafft.
Eine StaRUG-Restrukturierung ermöglicht unter gesetzlichen Voraussetzungen die Gestaltung bestimmter Forderungen und Rechte durch einen Restrukturierungsplan, um drohende Zahlungsunfähigkeit nachhaltig zu beseitigen. Für die Planannahme sind grundsätzlich mindestens fünfundsiebzig Prozent der Stimmrechte in jeder Gruppe erforderlich, während gerichtliche Instrumente, mögliche Mehrheitsersetzungen und der Umgang mit späterer Insolvenzreife jeweils gesonderten Regeln folgen. Das Verfahren ist kein Ersatz für ein tragfähiges Geschäftsmodell. Es kann Finanzierungs- und Zustimmungsprobleme bearbeiten, aber nicht jede Forderung einbeziehen oder jede operative Verpflichtung beseitigen. Ob es sinnvoll ist, hängt deshalb von Status, Gläubigerstruktur, Finanzierung und Umsetzbarkeit ab. Die Vorbereitung beginnt mit einer belastbaren Alternative, nicht mit der Hoffnung auf gerichtlichen Zeitgewinn.
Die Mehrheit der Finanzierungspartner unterstützt eine Lösung. Ein Beteiligter lehnt sie ab. In einer solchen Situation kann die Frage nach einem Restrukturierungsplan entstehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen und die wirtschaftliche Grundlage tragen.
Ein Unternehmen in Hamburg, Bayern, Sachsen oder Nordrhein-Westfalen unterliegt dabei denselben bundesrechtlichen Kernregeln. Zuständigkeit und konkrete Verfahrensorganisation sind zusätzlich zu klären.
Dieser Beitrag erklärt den präventiven Rahmen innerhalb der M&A Beratung. Die Entscheidung für das Instrument setzt eine aktuelle Prüfung der Ausgangslage voraus.
Zugang und wirtschaftliche Grundlage
Der rechtliche Rahmen folgt einer tragfähigen Sanierungsoption.
Die Instrumente dienen nach § 29 StaRUG der nachhaltigen Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit. Die Restrukturierungsfähigkeit und gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Natürliche Personen können die Instrumente nur im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit nutzen. Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf nicht als bloß drohendes Problem behandelt werden. Quellen: § 29 StaRUG, § 30 StaRUG.
Benötigt werden ein belastbares Restrukturierungsziel, ausreichende Finanzierung und eine plausible Fortführungsplanung. Gläubiger müssen die wirtschaftliche Alternative beurteilen können. Wenn das Unternehmen operativ weiter dauerhaft Verluste erzeugt, kann eine bloße Schuldenanpassung unzureichend sein. Die laufende Statusprüfung bleibt deshalb Teil der Vorbereitung.
Planbetroffene, Gruppen und Mehrheiten
Nicht alle Gläubiger müssen betroffen sein, aber die Auswahl braucht eine Grundlage.
Ein Plan kann bestimmte Rechtsverhältnisse gestalten. Die Auswahl und Gruppenbildung müssen gesetzeskonform sein. Arbeitnehmerforderungen einschließlich bestimmter Versorgungsrechte sind unter anderem nach § 4 StaRUG der Plangestaltung entzogen. Der Rahmen ist deshalb kein allgemeines Instrument zur Kürzung sämtlicher Betriebskosten. Quelle: § 4 StaRUG.
Grundsätzlich müssen in jeder Gruppe mindestens 75 Prozent der Stimmrechte zustimmen. Das ist keine Kopfmehrheit und keine pauschale Quote über alle Beteiligten hinweg. Eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung verlangt zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere zur Schlechterstellung und wirtschaftlichen Beteiligung. Ein einzelnes Nein ist daher weder immer ein Veto noch automatisch bedeutungslos. Quellen: § 25 StaRUG, § 26 StaRUG.
| Weg | Geeignete Ausgangsfrage | Grenze |
|---|---|---|
| Außergerichtliche Einigung | Stimmen erforderliche Beteiligte zu? | Keine allgemeine Bindung ablehnender Dritter |
| Sanierungsmoderation | Hilft neutrale Vermittlung? | Konsens bleibt entscheidend |
| Restrukturierungsplan | Tragen Gestaltung und Mehrheiten? | Gesetzliche Zugangs- und Schutzregeln |
| Insolvenzrechtlicher Weg | Liegt die entsprechende Statuslage vor? | Eigenständiges Verfahren und Pflichten |
Stand: Oktober 2026. Entscheidungshilfe und gegebenenfalls Modellannahmen, keine erhobenen Erfolgsquoten.
Anzeige und gerichtliche Instrumente
Rechtshängigkeit, Stabilisierung und Bestätigung sind getrennte Schritte.
Die Inanspruchnahme der gerichtlichen Instrumente setzt die Anzeige des Vorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht voraus. Beizufügen sind unter anderem Plan oder Konzept, Verhandlungsstand und die vorgesehenen organisatorischen Vorkehrungen. Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig. Ihre Wirkung endet grundsätzlich nach sechs Monaten, bei vorheriger Erneuerung nach zwölf Monaten, soweit nicht ein anderer gesetzlicher Beendigungsgrund vorher eingreift. Quelle: § 31 StaRUG.
Dieser Zeitraum ist keine automatische Vollstreckungssperre. Stabilisierung und Planbestätigung sind eigene Instrumente mit eigenen Voraussetzungen. Auch eine gerichtliche Beteiligung stellt die Umsetzung und Finanzierung nicht sicher.
Tritt während der Rechtshängigkeit Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, ist § 42 StaRUG zu beachten: Die dort erfasste Antragspflicht ruht, an ihre Stelle tritt die Anzeige an das Restrukturierungsgericht ohne schuldhaftes Zögern. Bei Wirkungsverlust der Anzeige leben die Antragspflichten wieder auf. Quelle: § 42 StaRUG.
Alternativen und Verantwortlichkeit
Der aufwendigere Weg ist nicht automatisch der bessere.
Eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung kann schneller und angemessener sein, wenn alle notwendigen Beteiligten mitziehen. Die Sanierungsmoderation unterstützt eine konsensuale Lösung, während ein Restrukturierungsplan unter Voraussetzungen auch Mehrheitsmechanismen nutzt. Bei anderer Statuslage sind insolvenzrechtliche Wege zu prüfen. Die Insolvenzantrag Frist darf in der Instrumentendiskussion nicht verschwinden.
Rechnen Sie Vorbereitungsaufwand, Finanzierung während der Verhandlung und Umsetzungskosten. Im Modell können 100.000 Euro zusätzlicher Vorbereitungs- und Beratungsbedarf untragbar sein, wenn die gesicherte Liquidität schon vorher fehlt. Der Betrag ist eine Annahme, kein Verfahrenspreis. Die Vergütungslogik erläutert M&A Anwalt Kosten.
Für Reputation und Karriere zählt eine sachliche Erklärung der Wahl. Ein Verfahren sollte nicht als sichere Rettung verkauft werden. Dokumentieren Sie Alternativen, Interessenkonflikte und den tatsächlichen Entscheidungsstand.
Was die Praxis zeigt
Hypothetisches Modell: Mehrere Finanzierungspartner unterstützen eine Umschuldung, die Zustimmung eines Beteiligten fehlt. Wir würden Zugang, Gruppen, Vergleichsrechnung und Finanzierung des Vorhabens prüfen. Für einen abgegrenzten rechtlichen Konzept- und Verhandlungsbaustein unterstellen wir 40.000 Euro netto. Dies ist kein Preis für ein vollständiges Verfahren. Der Nutzen wäre die fundierte Entscheidung, ob ein Plan gegenüber einer Einigung tatsächlich einen Mehrwert bietet.
Was Sie konkret tun sollten
Die rechtlichen Voraussetzungen kommen vor der Auswahl des Planinstruments.
- Erstens. Den aktuellen Status feststellen. Prüfen Sie insbesondere eingetretene Insolvenzgründe. Eine falsche Ausgangseinordnung macht jede weitere Planung unsicher.
- Zweitens. Planbedarf und Beteiligte bestimmen. Erfassen Sie Forderungen, Sicherheiten und Zustimmungslage. Rechnen Sie eine belastbare Vergleichsalternative.
- Drittens. Finanzierung und Verfahren vorbereiten. Wir würden Anzeige, Instrumente und erforderliche Dokumentation aufeinander abstimmen. Verhandlungszeit braucht eine tragfähige Liquiditätsbasis.
- Viertens. Pflichten während der Umsetzung überwachen. Halten Sie Status und Gerichtsinformation aktuell. Persönliche Interessen dürfen die Behandlung neuer Insolvenzindikatoren nicht verzögern.
Häufige Fragen
Reichen 75 Prozent aller Gläubiger für einen Plan?
Nicht pauschal. Grundsätzlich ist die erforderliche Stimmrechtsmehrheit in jeder Gruppe nötig. Eine Ersetzung fehlender Gruppenzustimmung hat zusätzliche Voraussetzungen.
Stoppt die Anzeige automatisch Vollstreckungen?
Nein. Eine Stabilisierung ist gesondert zu beantragen und hat eigene Voraussetzungen. Die Rechtshängigkeit allein schafft keine allgemeine Zahlungspause.
Können Arbeitnehmerforderungen gekürzt werden?
Sie sind nach § 4 StaRUG in dem dort geregelten Umfang von der Plangestaltung ausgenommen. Operative Personalmaßnahmen brauchen eine eigenständige rechtliche Grundlage.
Was gilt bei Insolvenzreife während des Verfahrens?
Während der Rechtshängigkeit enthält § 42 StaRUG eine besondere Anzeigepflicht an das Restrukturierungsgericht. Die Situation muss ohne schuldhaftes Zögern behandelt werden.
Weiterführende Beiträge
- Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Geschäftsführer · Den Zugang anhand des Status prüfen.
- Sanierungsmoderation · Die konsensuale Alternative verstehen.
- Insolvenzantrag Frist · Persönliche Zeitpflichten im Blick behalten.
Die unbequeme Wahrheit
Das StaRUG ist kein Ersatz für wirtschaftliche Substanz. Mehrheiten können Widerstand überwinden, aber keine fehlende Liquidität herbeizaubern. Der problematische Fehler ist, den Verfahrensbeginn bereits als Rettung zu behandeln. Nicht jedes Unternehmen braucht einen Plan. Nicht jedes Unternehmen kann ihn finanzieren. Wählen Sie den Weg, der rechtlich offen und wirtschaftlich tragfähig ist.
Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Oktober 2026