Das Migrationsrecht ist nahezu vollständig Bundesrecht, geregelt vor allem im Aufenthaltsgesetz, im Staatsangehörigkeitsgesetz, im Asylgesetz und im Freizügigkeitsgesetz EU. Entschieden wird es dennoch dezentral von rund sechshundert Ausländerbehörden, deren Bearbeitungszeiten und Ermessenspraxis erheblich auseinandergehen. Gegen ablehnende Bescheide gilt regelmäßig eine Monatsfrist, und Rechtsbehelfe haben im Aufenthaltsrecht keine aufschiebende Wirkung. Wer diese drei Sätze kennt, versteht bereits, warum in diesem Rechtsgebiet fast alles am Zeitpunkt hängt und fast nichts an der Frage, ob jemand im Recht ist.
Einleitung
Migrationsrecht ist ein Gebiet, in dem das materielle Recht selten überrascht und das Verfahren fast immer. Wer die Voraussetzungen eines Titels erfüllt, hat in der Regel einen Anspruch, keinen Antrag auf Wohlwollen. Und trotzdem enden Verfahren mit Ablehnungen, weil eine Frist zwei Wochen zu früh ablief, weil eine Urkunde in einer anderen Schreibweise ausgestellt war, weil ein Rentenmonat fehlte oder weil jemand die Behörde zu einer Entscheidung gedrängt hat, die er besser abgewartet hätte.
Dazu kommt eine Dynamik, die in kaum einem anderen Rechtsgebiet zu finden ist. Allein zwischen Mitte 2024 und Ende 2025 sind vier harte Zäsuren eingetreten: die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts mit fünf Jahren Regelfrist und genereller Mehrstaatigkeit, die Abschaffung des Remonstrationsverfahrens gegen Visumablehnungen zum 1. Juli 2025, die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten seit dem 24. Juli 2025 und die ersatzlose Streichung der Einbürgerung nach drei Jahren zum 30. Oktober 2025. Wer heute einen zwei Jahre alten Ratgeber liest, liest an drei Stellen falsches Recht.
Die Verwaltung selbst arbeitet dabei so viel wie nie. Nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes wurden 2025 rund 332.500 Menschen eingebürgert, erstmals seit Beginn der Statistik im Jahr 2000 mehr als 300.000 in einem Jahr. Im selben Zeitraum wurden allerdings rund 467.400 Einbürgerungsanträge erfasst. Der Rückstand wächst also, obwohl sich alle beeilen, und dieselbe Schere findet sich bei Verlängerungen, Niederlassungserlaubnissen und Visumverfahren.
Auf der anderen Seite steht ein sehr kleiner Markt spezialisierter Vertretung. Die Fachanwaltschaft für Migrationsrecht wurde 2015 beschlossen und wird seit März 2016 verliehen, geregelt in § 14p der Fachanwaltsordnung. Sie umfasst Aufenthaltsrecht, Asylrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Unionsrecht sowie die migrationsrechtlichen Bezüge des Sozial- und Strafrechts. Zum 1. Januar 2025 gab es bundesweit 268 dieser Titel, womit sie zu den kleinsten Fachanwaltschaften überhaupt gehört. Auf mehrere Hunderttausend Verfahren im Jahr kommt also eine sehr überschaubare Zahl formal spezialisierter Anwältinnen und Anwälte.
Wir führen unsere Kanzlei an sieben Standorten in sieben Metropolregionen und arbeiten bundesweit, weil das Migrationsrecht bundesweit dasselbe ist und die Unterschiede auf der Behördenebene liegen, nicht auf der Landesebene. Ob ein Verfahren beim Kreisverwaltungsreferat in München, beim Landesamt für Einwanderung in Berlin, bei der Ausländerbehörde in Frankfurt am Main oder bei einem Landkreis in Mecklenburg-Vorpommern geführt wird, ändert die Rechtslage nicht, wohl aber den Ton, die Wartezeit und die Frage, welcher Hebel wirkt.
Dieser Beitrag ordnet das gesamte Rechtsgebiet nach Lebenslagen. Er erklärt die Wege für Arbeit und Fachkräfteeinwanderung, für den Familiennachzug, für den unbefristeten Aufenthalt, für die Einbürgerung, für den Rechtsschutz gegen Ablehnung und Untätigkeit, für die Abwehr aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie für Schutz, Duldung und Bleiberecht. Zu jeder Lage benennt er die entscheidende Norm, die typische Fehlerquelle und den vertiefenden Beitrag. Er richtet sich an Betroffene, an ihre in Deutschland lebenden Angehörigen und an Arbeitgeber, die Verfahren ihrer Beschäftigten begleiten.
Arbeiten in Deutschland.
Der Weg über die Qualifikation, und die Stellen, an denen er reißt.
Die Erwerbsmigration folgt seit dem Fachkräfteeinwanderungsrecht drei Säulen: der anerkannten Qualifikation, der Berufserfahrung und dem Potenzial. Welcher Titel im Einzelfall passt, entscheidet sich am Profil, nicht am Wunsch, und die Abgrenzung zwischen den Titeln ist die häufigste Beratungsfrage überhaupt. Welcher Aufenthaltstitel zu welchem Lebenslauf gehört und welche drei Ablehnungsgründe im Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit dominieren, behandelt unser Beitrag zur Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten.
Die Blaue Karte EU ist der attraktivste Titel für Hochqualifizierte, weil sie den schnellsten Weg zum unbefristeten Aufenthalt eröffnet. Sie wackelt allerdings genau dort, wo Lebensläufe real sind: bei knapp verfehlten Gehaltsgrenzen, beim Arbeitgeberwechsel in den ersten Monaten und beim Wechsel in einen anderen Beruf. Diese Konfliktfälle behandelt der Beitrag zur Blauen Karte EU.
Die Chancenkarte ist der Einstieg über ein Punktesystem ohne vorherigen Arbeitsvertrag. Sie wird in den Portalen ausführlich erklärt und endet dort, wo es interessant wird: bei der Ablehnung, bei der Verlängerung nach einem Jobfund und beim Wechsel in einen Beschäftigungstitel. Dazu unser Beitrag Chancenkarte abgelehnt.
Vor fast jedem dieser Wege steht die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses. Sie ist ein eigenes Verwaltungsverfahren mit eigenen Fristen, eigenen Bescheiden und eigenem Rechtsschutz, und der Defizitbescheid ist angreifbar. Die Rechtsschutzperspektive auf dieses meist nur beratend erklärte Verfahren bietet der Beitrag zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
Für Unternehmen mit Einstellungsbedarf gibt es das beschleunigte Fachkräfteverfahren, in dem der Arbeitgeber das Verfahren betreibt und die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung erteilt. Warum es in der Praxis häufig langsamer ist als sein Name verspricht, erklärt der Beitrag zum beschleunigten Fachkräfteverfahren. Und weil viele Titel an einen konkreten Arbeitgeber gebunden sind, ist der Jobwechsel eine unterschätzte Statusfrage, dazu der Beitrag zum Arbeitgeberwechsel.
Wer als Studierender hier ist, steht am Ende des Studiums vor derselben Weichenstellung, nur unter Zeitdruck. Der Wechsel vom Studien- in einen Erwerbstitel und die Frage, was bei einem Abbruch gilt, sind Gegenstand des Beitrags zum Wechsel aus dem Studium.
Die Erwerbsmigration folgt seit dem Fachkräfteeinwanderungsrecht drei Säulen: der anerkannten Qualifikation, der Berufserfahrung und dem Potenzial.
Familie zusammenführen.
Zwei Behörden, ein Verfahren, und zwei wiederkehrende Stolpersteine.
Der Ehegattennachzug ist im Kern ein gebundener Anspruch und wird trotzdem regelmäßig abgelehnt, weil das Verfahren zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde geführt wird und weil die Nachweise nicht tragen. Welche Voraussetzungen gelten, wie die Verfahrensroute wirklich läuft und mit welcher Dauer zu rechnen ist, behandelt der Beitrag zum Familiennachzug zum Ehegatten.
Der erste der beiden wiederkehrenden Stolpersteine ist der Sprachnachweis auf A1-Niveau. Die Ausnahmen davon sind großzügiger, als der Gesetzestext vermuten lässt, insbesondere beim Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen und für türkische Staatsangehörige, und sie nützen trotzdem den wenigsten, weil sie belegt werden müssen. Die vollständige Systematik samt Beweisführung steht im Beitrag zum Sprachnachweis A1.
Der zweite ist die Urkundenlage. Beim Nachzug von Kindern verschiebt sich das Problem zusätzlich auf den Sorgerechtsnachweis und auf die Altersgrenzen, bei denen jede Woche zählen kann. Dazu der Beitrag zum Kindernachzug.
Ein eigener und in der Praxis besonders wichtiger Weg führt über ein deutsches Kind. Wer die Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind ausübt, hat einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch, und dieser Weg trägt auch dann, wenn andere Wege verschlossen sind. Die Einzelheiten einschließlich Vaterschaftsanerkennung stehen im Beitrag zum Elternnachzug zum deutschen Kind.
Verschlossen ist derzeit der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Er ist seit dem 24. Juli 2025 ausgesetzt und wird bis einschließlich 23. Juli 2027 nicht gewährt, offen bleibt allein ein enger Härtefallweg. Was dort trägt und welche Alternativrouten bestehen, behandelt der Beitrag zum Familiennachzug bei subsidiärem Schutz.
Sensibel und mandatsstark ist schließlich der Scheineheverdacht mit getrennten Befragungen und Hausbesuchen. Die Verhaltens- und Beweisstrategie dafür steht im Beitrag zum Scheineheverdacht. Und wenn eine Ehe scheitert, stellt sich die Frage nach dem eigenständigen Aufenthaltsrecht, das an eine Dreijahresfrist und eine Härtefallklausel geknüpft ist. Diese Schnittstelle zwischen Familien- und Migrationsrecht behandelt der Beitrag zur Aufenthaltserlaubnis nach Trennung.
Der unbefristete Aufenthalt.
Zwei Titel, sechs Wege, und eine unterschätzte Falle.
Die Niederlassungserlaubnis beendet die Kette der Verlängerungstermine. Der Regelweg verlangt fünf Jahre, sechzig Monate Rentenbeiträge, B1 und ausreichenden Wohnraum. Daneben stehen fünf Sonderwege, die viel schneller sind und viel zu selten genutzt werden: Fachkräfte nach sechsunddreißig oder vierundzwanzig Monaten, Inhaber einer Blauen Karte EU nach siebenundzwanzig oder einundzwanzig, Ehegatten Deutscher nach drei Jahren und ohne Rentennachweis, Selbständige nach drei Jahren, Schutzberechtigte nach fünf oder drei Jahren. Die Sortierung und die Gestaltungsspielräume bei fehlenden Rentenmonaten stehen im Beitrag zur Niederlassungserlaubnis.
Neben ihr steht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU. Beide Titel sind unbefristet und haben weitgehend dieselben Voraussetzungen, der Daueraufenthalt EU eröffnet aber Mobilitätsrechte in anderen Mitgliedstaaten und längere Auslandsfristen. Für international mobile Fachkräfte ist er häufig die bessere Wahl, und die Entscheidung sollte bewusst getroffen werden. Dazu der Beitrag zum Daueraufenthalt EU.
Die Falle heißt Auslandsaufenthalt. Ein Aufenthaltstitel erlischt kraft Gesetzes, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist wird, und er erlischt bereits vorher, wenn die Ausreise aus einem ihrer Natur nach nicht vorübergehenden Grund erfolgt. Beides trifft auch die Niederlassungserlaubnis. Wie man vorbeugt und was sich nach eingetretenem Erlöschen noch retten lässt, steht im Beitrag zum Erlöschen des Aufenthaltstitels.
Die deutsche Staatsangehörigkeit.
Fünf Jahre, Doppelpass, und die Frage des richtigen Zeitpunkts.
Seit Juni 2024 gilt eine Regelfrist von fünf Jahren, und die bisherige Staatsangehörigkeit muss aus deutscher Sicht nicht mehr aufgegeben werden. Verlangt werden daneben ein geeigneter Aufenthaltstitel, gesicherter Lebensunterhalt ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe, Deutsch auf B1-Niveau, der Einbürgerungstest, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, geklärte Identität und die Abwesenheit relevanter Vorstrafen. Der vollständige Prüfungsmaßstab auf aktuellem Rechtsstand steht im Beitrag zu den Voraussetzungen der Einbürgerung.
Die Einbürgerung nach drei Jahren ist seit dem 30. Oktober 2025 gestrichen, und zwar ohne Übergangsregelung für laufende Anträge. Wer noch einen solchen Antrag offen hat, sollte ihn in den meisten Fällen offenhalten statt beschleunigen, weil für den Anspruch die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist. Was in dieser Lage zu tun und zu unterlassen ist, steht im Beitrag zur abgeschafften Turbo-Einbürgerung.
Wo die Behörde über Monate nicht entscheidet, führt die Eskalationsleiter von der Sachstandsanfrage über die Akteneinsicht bis zur Untätigkeitsklage. Sie ist wirksam und in bestimmten Konstellationen gefährlich, weil sie eine Entscheidung erzwingt und nicht ein Ergebnis. Wann sie trägt und wann sie schadet, behandelt der Beitrag zur Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung, und wie sich Bearbeitungszeiten der großen Behörden realistisch einschätzen und belegen lassen, steht im Beitrag zu den Wartezeiten in den Großstädten.
Kommt statt der Einbürgerung ein Ablehnungsbescheid, gilt die Monatsfrist, und die Erfolgsaussichten hängen stark vom Ablehnungsgrund ab. Die Systematik von Lebensunterhalt über Identität bis Straftaten steht im Beitrag Einbürgerung abgelehnt. Und weil die deutsche Seite der Mehrstaatigkeit geklärt ist, die eigentliche Prüfung aber im Recht des Herkunftsstaats liegt, gehört dazu der Beitrag zur doppelten Staatsbürgerschaft.
Wenn die Behörde ablehnt oder schweigt.
Der Verfahrenskern des gesamten Rechtsgebiets.
Wird ein Aufenthaltstitel abgelehnt, entscheidet sich der Fall in vier Wochen. Es gilt die Monatsfrist, ob Widerspruch oder Klage statthaft ist, hängt vom Bundesland ab, und weder Widerspruch noch Klage haben aufschiebende Wirkung. Deshalb entscheidet regelmäßig nicht die Hauptsache, sondern der Eilantrag. Die vollständige Systematik aus Fristen, Fiktionswirkung und Eilrechtsschutz steht in unserem Verfahrens-Hub zur abgelehnten Aufenthaltserlaubnis, auf den fast alle anderen Beiträge verweisen.
Für Visumablehnungen deutscher Auslandsvertretungen gilt seit dem 1. Juli 2025 ein eigener Weg. Das Remonstrationsverfahren ist weltweit abgeschafft, für Schengen-Visa ebenso wie für nationale Visa, und es bleibt allein die Klage zum Verwaltungsgericht Berlin binnen eines Monats. Wie man zwischen Klage und Neuantrag entscheidet, steht im Beitrag Visum abgelehnt.
Das umgekehrte Problem ist das Schweigen. Kein Termin, keine Antwort, eine ablaufende Fiktionsbescheinigung und ein Arbeitgeber, der Nachweise verlangt. Für Verlängerungen, Niederlassungserlaubnisse und Familiennachzugstermine gibt es dieselben Hebel wie im Einbürgerungsrecht, nur werden sie dort kaum genutzt. Dazu der Beitrag Ausländerbehörde reagiert nicht.
Eng damit verbunden ist die Fiktionsbescheinigung, das am meisten missverstandene Dokument des Aufenthaltsrechts. Was sie erlaubt, hängt allein davon ab, welche der drei Fiktionen sie abbildet, und nach einer Ablehnung wird sie regelmäßig gar nicht mehr ausgestellt. Die Unterschiede und die Falle nach der Ablehnung stehen im Beitrag zur Fiktionsbescheinigung.
Wenn der Aufenthalt beendet werden soll.
Ausweisung, Sperre und die Frage, wo sich der Angriff lohnt.
Die Ausweisung beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, lässt bestehende Titel erlöschen und löst ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. Sie ist eine Abwägungsentscheidung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse und deshalb gerichtlich vollständig überprüfbar. Angreifbar sind Ausweisungen fast nie über den Strafvorwurf und fast immer über die Abwägung. Die Systematik und der Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen im Beitrag zur Ausweisung.
Die Sperre wirkt im Alltag härter als die Ausweisung, weil sie über die europäische Ausschreibung faktisch die Einreise in den gesamten Schengen-Raum verhindert. Sie kann auf Antrag verkürzt oder aufgehoben werden, und ihre Frist beginnt erst mit der Ausreise. Welche Faktoren tragen und welche Altfälle sich nach der Rechtsprechung von 2025 angreifen lassen, steht im Beitrag zur Aufhebung der Einreisesperre.
Ist die Sperre europaweit vermerkt, ist die Löschung ein eigenes Verfahren mit eigener Zuständigkeit, häufig sogar eines anderen Staates. Auskunftsantrag und Löschungsanspruch behandelt der Beitrag zum SIS-Eintrag. Und wenn ein einzelner Anlass keine Zeit für ein Verkürzungsverfahren lässt, etwa eine Beerdigung oder ein Gerichtstermin, kommt die kurzfristige Einreise trotz Sperre in Betracht, dazu der Beitrag zur Betretenserlaubnis.
Schutz, Duldung und Bleiberecht.
Wo anwaltliche Vertretung nötig ist und wo Beratungsstellen genügen.
Im Asylrecht existiert eine leistungsfähige kostenlose Beratungslandschaft aus Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingsräten, und für viele Verfahrensschritte genügt sie. Anwaltliche Vertretung lohnt sich dort, wo Fristsysteme über den Fall entscheiden, insbesondere nach einer Ablehnung. Der Fristen-Dreiklang ist dabei unerbittlich: zwei Wochen bei einfacher Ablehnung, eine Woche bei offensichtlicher Unbegründetheit oder Unzulässigkeit samt Eilantrag in derselben Frist, ein Jahr bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung. Die Entscheidungstabelle dazu steht im Beitrag Asylantrag abgelehnt.
Wer keinen Schutzstatus erhält, aber nicht abgeschoben werden kann, landet in der Duldung. Aus ihr führen zwei Wege in einen Titel, und für Inhaber des ausgelaufenen Chancen-Aufenthaltsrechts läuft dabei eine Frist: Der Wechsel muss bis zum 30. Juni 2027 erfolgen, sonst droht der Rückfall in die Duldung. Dieser Countdown und die Alternativen stehen im Beitrag zu Duldung und Bleiberecht.
Für junge Menschen in Ausbildung und für ihre Arbeitgeber besteht daneben ein eigener Sicherungsmechanismus während und nach der Ausbildung. Wie er funktioniert und was bei einem Abbruch gilt, behandelt der Beitrag zur Ausbildungsduldung.
Was das kostet und wie wir arbeiten.
Transparenz vor der Beauftragung, nicht danach.
Anwaltskosten im Migrationsrecht bewegen sich in klaren Größenordnungen. Eine fundierte Beratung kostet im Ausländerrecht zwischen 350 und 500 Euro, außergerichtliche Vertretungen liegen in unserer Praxis überwiegend zwischen 600 und 1.500 Euro, streitige Gerichtsverfahren einschließlich Gerichtskosten überwiegend zwischen 2.000 und 4.500 Euro. Asylklagen sind gerichtskostenfrei. In einer Reihe von Konstellationen, insbesondere bei Untätigkeit der Behörde, trägt die Kosten am Ende die Behörde. Die vollständige Abrechnungssystematik einschließlich Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Rechtsschutzversicherung steht in unserem Kosten-Hub zu den Anwaltskosten im Ausländerrecht.
Zu unserer Arbeitsweise gehören vier Festlegungen, die wir hier offen benennen. Erstens rechnen wir im Migrationsrecht im Regelfall nach Zeitaufwand mit einem vorab in Textform mitgeteilten Stundensatz ab, weil die pauschalen Streitwerte des Vergütungsrechts einfache Fälle zu teuer und schwere zu billig machen. Zweitens beginnt jedes Mandat mit einer Fristenprüfung und, wo sinnvoll, mit einer Akteneinsicht, bevor irgendetwas eingereicht wird. Drittens sagen wir vor der Beauftragung, wenn ein Verfahren aussichtslos ist oder wenn ein neuer, besser vorbereiteter Antrag der schnellere Weg wäre als ein Rechtsbehelf. Und viertens arbeiten wir bundesweit von sieben Standorten aus, weil die entscheidenden Unterschiede zwischen Behörden bestehen und nicht zwischen Bundesländern.
| Lebenslage | Entscheidende Norm | Kritische Frist | Häufigste Fehlerquelle | Vertiefung |
|---|---|---|---|---|
| Arbeiten und Fachkräfteeinwanderung | §§ 18a, 18b, 18g, 20a AufenthG | keine gesetzliche Entscheidungsfrist, § 75 VwGO nach drei Monaten | falscher Titel für das Profil, Anerkennungslücke | A1 bis A6, H3 |
| Familiennachzug | §§ 27 bis 36a AufenthG | ein Monat gegen die Visumablehnung | Sprachnachweis, Urkundenlage | B1 bis B6, D3 |
| Unbefristeter Aufenthalt | §§ 9, 9a, 18c, 28 Abs. 2 AufenthG | sechs Monate Auslandsaufenthalt bis zum Erlöschen | fehlende Rentenmonate, Wohnraum | D1, D2, H2 |
| Einbürgerung | §§ 8, 9, 10 StAG | drei Monate bis zur Untätigkeitsklage | Lebensunterhalt, verfrühter Antrag | C1 bis C6 |
| Ablehnung und Untätigkeit | §§ 81, 84 AufenthG, §§ 75, 80 Abs. 5 VwGO | ein Monat, keine aufschiebende Wirkung | Fristversäumnis, falscher Rechtsbehelf im Bundesland | E1 bis E4 |
| Aufenthaltsbeendigung | §§ 11, 53 bis 55 AufenthG | ein Monat gegen den Bescheid | Abwägung nicht belegt, Befristung nicht angegriffen | F1 bis F4 |
| Schutz und Bleiberecht | AsylG, §§ 25a, 25b, 60a, 60c AufenthG | eine bis zwei Wochen gegen den BAMF-Bescheid | Fristsystematik verkannt | G1 bis G3 |
| Kosten und Finanzierung | § 3a RVG, § 161 Abs. 3 VwGO, § 83b AsylG | keine | Kostenrahmen nicht vorab geklärt | H1 |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Häufige Fragen
Wann brauche ich einen Anwalt für Ausländerrecht?
Immer dann, wenn eine Frist läuft, wenn ein Bescheid vorliegt oder wenn eine Behörde über Monate nicht entscheidet. Für einen vollständig vorbereiteten Erstantrag ohne Besonderheiten braucht es in der Regel keine anwaltliche Vertretung. Sinnvoll ist sie außerdem vor der Antragstellung, wenn unklar ist, welcher Titel oder welcher Weg passt, denn diese eine Weichenstellung entscheidet häufig über Jahre.
Was ist ein Fachanwalt für Migrationsrecht?
Eine berufsrechtliche Bezeichnung, die seit März 2016 verliehen wird und in § 14p der Fachanwaltsordnung geregelt ist. Sie setzt besondere Kenntnisse im Aufenthalts-, Asyl-, Staatsangehörigkeits- und Unionsrecht sowie in den migrationsrechtlichen Bezügen des Sozial- und Strafrechts voraus, dazu eine bestimmte Zahl bearbeiteter Fälle und jährliche Fortbildung. Zum 1. Januar 2025 gab es bundesweit 268 solcher Titel, womit die Fachanwaltschaft zu den kleinsten überhaupt zählt.
Welche Frist gilt gegen einen Bescheid der Ausländerbehörde?
In der Regel ein Monat ab Zustellung, für Widerspruch wie für Klage. Ob überhaupt ein Widerspruch statthaft ist oder ob unmittelbar geklagt werden muss, hängt vom Bundesland ab, weil mehrere Länder das Vorverfahren im Aufenthaltsrecht abgeschafft haben. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Hat eine Klage gegen die Ausländerbehörde aufschiebende Wirkung?
Im Aufenthaltsrecht regelmäßig nicht. Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung oder Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels entfalten keine aufschiebende Wirkung, sodass die Ausreisepflicht trotz laufenden Verfahrens vollziehbar werden kann. Deshalb ist parallel zu prüfen, ob ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO erforderlich ist.
Arbeiten Sie bundesweit oder nur an Ihren Standorten?
Bundesweit. Das Migrationsrecht ist nahezu vollständig Bundesrecht, die relevanten Unterschiede liegen auf der Ebene der einzelnen Behörden und nicht auf der Ebene der Bundesländer. Wir führen unsere Kanzlei an sieben Standorten in sieben Metropolregionen und vertreten gegenüber Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie vor den Verwaltungsgerichten im gesamten Bundesgebiet.



